Speicherfristen von Patientendaten

Müssen Patientendaten, die älter als 10 Jahre alt sind gelöscht werden? Aufbewahrungsfristen, Speicherfristen, Speichern von Daten

  • Die EU-DSGVO sagt nach unserer Leseart nicht aus, dass Daten (oder Rezepte) nur einen bestimmten Zeitraum im Programm gespeichert werden dürfen. Weder EU-DSGVO noch BDSG-neu erwähnen Arztdaten; sie verweisen vielmehr auf "geltende Aufbewahrungsfristen".
  • Geltende handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten und -fristen sind durch die DSGVO nicht geändert worden. Auch das sog. "Recht auf Löschung" nach Art. 17 DSGVO bedeutet nicht, dass die geltenden Aufbewahrungspflichten außer Kraft gesetzt werden. Dies ist in Abs. 3 Art 17 der DSGVO geregelt.
  • Die für eine Arztpraxis geltenden Aufbewahrungsfristen muss diese individuell aus den für sie geltenden Rechtsquellen zusammenstellen, ggf. bei ihrer zuständigen KV oder Landesärztekammer erfragen. Standesspezifische Rechtsquellen für Aufbewahrungsfristen sind z. B. der Bundesmantelvertrag Ärzte, die Berufsordnung des Landes, Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung, Transfusionsgesetz, die Richtlinien für die Bestellung von Durchgangsärzten usw.
  • Die KV Bremen hatte zum Thema Aufbewahrungsfristen eine Tabelle erstellt, die als Empfehlung oder Orientierungsrahmen verstanden werden kann. Richtigerweise sagt die KV Bremen dort, dass die Fristen als Mindestaufbewahrungsfristen zu verstehen sind. Die KVen empfehlen, Dokumentationsunterlagen mindestens so lange aufzuheben, bis eindeutig feststeht, dass aus der ärztlichen Behandlung keine Schadensersatzansprüche mehr erwachsen können. Die Berufsordnungen der Landesärztekammern reden von 10 Jahren Aufbewahrungsdauer ab dem Zeitpunkt der abgeschlossenen Behandlung, außerdem empfehlen sie, gerade im Hinblick auf mögliche Haftpflichtprozesse die Unterlagen bis zum Ende der zivilrechtlichen Verjährungsfrist (30 Jahre) aufzubewahren.

Praxisaufgabe / -übergabe: Einzelheiten sind mit der Ärztekammer durch den Arzt, ggf. hier Hinterbliebenen abzustimmen. 

Lösung / Stand in der medatixx: 

Letztlich muss die Praxisleitung individuell entscheiden, wie lange sie welche Dokumentationsunterlagen aufhebt bzw. wann welche Aufzeichnungen gelöscht werden sollen. 

Diesbezüglich existiert keine zertifizierungsrelevante Grundlage für eine Umsetzung in der Praxissoftware, weshalb es eine solche Funktion derzeit nicht gibt. Wir können den Patienten einzeln auswählen und löschen oder Daten archivieren und diese somit in das Archiv auslagern. Weitere Information zu diesen Fristen erhält der Arzt bei seiner Landes KV. 

Diese Unterschiedlichen Fristen sind zu beachten: 

  • 1 Jahr: AU-Bescheinigungen, Überweisungsscheine, Ersatzverfahren, Abrechnungsscheine
  • 5 Jahre: Jugendgesundheitsuntersuchung (Berichtsvordrucke, Dokumentation)
  • 10 Jahre: Arztbriefe, Verordnungen, Patientenakte, Untersuchungs- und Laborbefunde, Röntgen-/Strahlendiagnostik
  • 30 Jahre: Aufzeichnungen zur Röntgen-/Strahlenbehandlung

Gleichzeitig können wir keine Aussagen zu Speichermedien treffen, hierzu muss sich der Anfragende an seinen Hardwarebetreuer wenden. 

Wichtig: Wir dürfen als medatixx keine Rechtsberatung durchführen. 

Unklar ist, wie z.B. eine Anregungen bzw. Anforderung unserer Anwender im Detail aussehen soll? Daher fragen wir folgenden Bedarf bei unseren Anwendern im Detail ab: 

 

Was genau soll diese Funktionen können und welche Daten sollen gelöscht werden? (z.B. soll es bestimmte Selektionskriterien geben?)

Antwort: ________________

sind nur bestimmte Patientengruppen betroffen?

Antwort:________________

Betrachtet man immer einen Stichtag - 10 Jahre oder z.B. das letzte Quartal - 10 Jahre? 

Antwort:________________

Genügt bereits ein Berechtigungskonzept für den Zugriff auf Daten die älter als 10 Jahre sind?

Antwort:________________

  • Sonstige Anforderungen: ________________